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Computerbetrug und unbefugte Datenverwendung

Wann ist die Verwendung von Daten unbefugt im Sinne des § 263a StGB?

Im Video genannt: § 263a StGB

Zurueck: Risikogeschaefte und EinverstaendnisWeiter: Geldautomatenfaelle
RechtsgebietStrafrecht BT 2 - Vermoegensdelikte
LernabschnittLerneinheit 6
Folge4
Vorschriften§ 263a StGB

Streitstand

Betrugsspezifische oder computerspezifische Auslegung des Unbefugtseins?

herrschende Meinung Die herrschende betrugsspezifische Auslegung fragt, ob das Verhalten gegenueber einem Menschen eine Taeuschung waere, weil § 263a StGB den Betrug bei fehlender Irrtumsfaehigkeit der Maschine ergaenzt. Damit bleibt die Gleichwertigkeit der Strafrahmen gewahrt. Rein vertragswidriges Verhalten genuegt nicht.

Gegenansicht Die computerspezifische Auslegung stellt darauf ab, ob der Taeter sich ueber den Willen des Anlagenbetreibers hinwegsetzt und dessen Sicherungen umgeht, weil die Norm die Datenverarbeitung schuetze.

Praktisch wird der Streit: Beim Einsatz der eigenen Karte trotz fehlender Kontodeckung fuehrt nur eine der Ansichten zu § 263a StGB.

Schritt 1 von 8
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