Wie verhalten sich Missbrauchs- und Treubruchstatbestand zueinander?
Im Video genannt: § 266 StGB
Ist der Missbrauchstatbestand ein Sonderfall des Treubruchs?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung sieht im Missbrauchstatbestand einen Sonderfall des Treubruchs und verlangt deshalb auch dort eine Vermoegensbetreuungspflicht. Nur so bleibt die Untreue ein Sonderdelikt und wird nicht zum Auffangtatbestand fuer jeden Vollmachtsmissbrauch. Der Treubruch erfasst zusaetzlich das rein tatsaechliche Handeln.
Gegenansicht Eine Gegenansicht liest beide Varianten als selbstaendig und laesst beim Missbrauch die Verfuegungsbefugnis genuegen, weil der Wortlaut dort keine Betreuungspflicht nennt.
Praktisch wird der Streit: Ueberschreitet ein blosser Bevollmaechtigter ohne Betreuungspflicht seine Vollmacht, haengt § 266 StGB vom Streit ab.
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