Woran muss der Tod bei § 251 StGB anknuepfen?
Im Video genannt: § 251 StGB
Kann auch die Wegnahmehandlung den Todeserfolg tragen?
herrschende Meinung Die Rechtsprechung laesst es genuegen, dass sich die dem Raub eigene Gefahr verwirklicht, und bezieht auch die Wegnahmehandlung ein, etwa beim Entreissen im Strassenverkehr. Erforderlich ist leichtfertiges Handeln hinsichtlich des Todes. So wird der weite Schutzzweck des Qualifikationstatbestands umgesetzt.
Gegenansicht Eine Gegenansicht verlangt, dass der Tod gerade durch das Noetigungsmittel verursacht wird, weil nur darin der spezifische Raubunwert liege.
Praktisch wird der Streit: Stirbt das Opfer beim Sturz nach dem Entreissen der Handtasche, greift § 251 StGB nur nach der weiten Ansicht.
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