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Paragraf 306 StGB als Eigentumsdelikt

Welches Rechtsgut schuetzt § 306 StGB und wirkt die Einwilligung des Eigentuemers?

Im Video genannt: § 306 StGB, § 303 StGB

Zurueck: Inbrandsetzen und teilweise ZerstoerungWeiter: Schwere Brandstiftung an Wohnraum
RechtsgebietStrafrecht BT 1 - Nichtvermoegensdelikte
LernabschnittLerneinheit 4
Folge2
Vorschriften§ 306 StGB, § 303 StGB

Streitstand

Kann der Eigentuemer in die Brandstiftung nach § 306 StGB einwilligen?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung versteht § 306 StGB als qualifizierte Sachbeschaedigung, die allein fremdes Eigentum schuetzt. Daraus folgt die Wirksamkeit der Einwilligung des Eigentuemers. Gemeingefaehrliche Aspekte sind den §§ 306a ff. StGB vorbehalten.

Gegenansicht Eine Gegenansicht sieht auch in § 306 StGB ein gemeingefaehrliches Delikt und haelt die Einwilligung fuer unwirksam, weil der Brand stets Dritte gefaehrde.

Praktisch wird der Streit: Setzt der Taeter die Scheune mit Zustimmung des Eigentuemers in Brand, bleibt er nur nach der herrschenden Ansicht insoweit straflos.

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