Woran muss die Todesgefahr bei § 227 StGB anknuepfen?
Im Video genannt: § 227 StGB
Muss der Tod aus dem Verletzungserfolg oder aus der Handlung folgen?
herrschende Meinung Die Rechtsprechung laesst es genuegen, dass die Koerperverletzungshandlung die Todesgefahr schafft, ohne dass der eingetretene Verletzungserfolg selbst toedlich wirkt. Tragend ist der Schutzzweck, der die typische Gefaehrlichkeit des Angriffs erfasst. Damit bleiben Flucht und Panikreaktionen zurechenbar.
Gegenansicht Die Letalitaetslehre verlangt, dass der Verletzungserfolg selbst die Todesursache traegt, weil nur so der Unterschied zur fahrlaessigen Toetung den hohen Strafrahmen rechtfertigt.
Praktisch wird der Streit: Stirbt das Opfer beim Sprung aus dem Fenster auf der Flucht vor Schlaegen, haftet der Taeter nur nach der Rechtsprechung aus § 227 StGB.
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