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Untauglicher Versuch und Wahndelikt

Wie grenzt man den untauglichen Versuch vom straflosen Wahndelikt ab?

Im Video genannt: § 22 StGB, § 17 StGB

Zurueck: TatentschlussWeiter: Unmittelbares Ansetzen
RechtsgebietStrafrecht AT
LernabschnittLerneinheit 8
Folge3
Vorschriften§ 22 StGB, § 17 StGB

Streitstand

Ist der grob unverstaendige Versuch strafbar?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung unterscheidet nach der Irrtumsrichtung: wer sich ueber Tatsachen irrt, begeht untauglichen und strafbaren Versuch, wer sich ueber die Reichweite der Norm irrt, bleibt im straflosen Wahndelikt. Tragendes Argument ist der Umkehrschluss zu den Irrtumsregeln der §§ 16 und 17 StGB. Der grob unverstaendige Versuch bleibt strafbar, kann aber milder behandelt werden.

Gegenansicht Eine Gegenansicht laesst den aberglaeubischen und grob unverstaendigen Versuch straflos, weil ein Verhalten ohne jede Eignung keinen Eindruck auf die Rechtsgemeinschaft machen koenne.

Praktisch wird der Streit: Versucht der Taeter die Toetung durch Beschwoerungsformeln, entscheidet der Streit ueber Strafbarkeit.

Schritt 1 von 8
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