Ist strafbar, wer zur Tat anstiftet, aber die Vollendung verhindern will?
Im Video genannt: § 26 StGB, § 22 StGB
Fehlt dem Lockspitzel der Vorsatz hinsichtlich der Vollendung?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung verneint die Strafbarkeit als Anstifter zur vollendeten Tat, weil der Vorsatz des Anstifters auch die Rechtsgutsverletzung umfassen muss. Tragendes Argument ist, dass Teilnahmeunrecht ein akzessorischer Angriff auf das Rechtsgut ist, den der Lockspitzel nicht will. Strafbarkeit bleibt moeglich wegen Anstiftung zum Versuch.
Gegenansicht Eine Gegenansicht bejaht Strafbarkeit, weil der Lockspitzel den Taeter in die Versuchsstrafbarkeit treibt und die Beherrschbarkeit des Geschehens meist nur eingebildet ist.
Praktisch wird der Streit: Scheitert die geplante Festnahme und tritt der Erfolg ein, entscheidet der Streit ueber die Haftung des Lockspitzels.
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