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Sukzessive Mittaeterschaft

Haftet der spaeter Hinzutretende fuer bereits verwirklichte Teile?

Im Video genannt: § 25 StGB, § 250 StGB

Zurueck: Mittaeterexzess und Zurechnungsgrenzen
RechtsgebietStrafrecht AT
LernabschnittLerneinheit 5
Folge6
Vorschriften§ 25 StGB, § 250 StGB

Streitstand

Wird dem spaeter Eintretenden das schon Geschehene zugerechnet?

herrschende Meinung Die Rechtsprechung rechnet dem Hinzutretenden auch die bereits verwirklichten Tatteile zu, solange die Tat noch nicht beendet ist und er sie in seinen Willen aufnimmt. Tragendes Argument ist die Einheit der noch andauernden Tat, die er mittraegt. Nach Vollendung und Beendigung ist das ausgeschlossen.

Gegenansicht Die Literatur verneint die Zurechnung des Vorangegangenen, weil niemand etwas beherrschen kann, was bereits abgeschlossen ist, und die Billigung kein Kausalbeitrag ist.

Praktisch wird der Streit: Tritt ein Beteiligter nach der Gewaltanwendung hinzu und hilft bei der Wegnahme, trennt der Streit schweren Raub von Diebstahl.

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