Wann ist eine GbR Traegerin eigenen Vermoegens und wann nur Innengesellschaft?
Im Video genannt: § 705 BGB, § 740 BGB, § 713 BGB
Wie wird die Teilnahme am Rechtsverkehr festgestellt?
herrschende Meinung Die herrschende Meinung stellt auf den gemeinsamen Willen der Gesellschafter ab, nach aussen als Gesellschaft aufzutreten, und schliesst daraus auf die Rechtsfaehigkeit nach § 705 II BGB. Tragend ist der Gesetzeswortlaut, der die Teilnahme am Rechtsverkehr als Abgrenzungskriterium nennt. Im Zweifel spricht ein gemeinsames Vermoegen und ein Auftreten unter einheitlicher Bezeichnung dafuer.
Gegenansicht Eine Gegenansicht will rein objektiv auf ein tatsaechliches Auftreten nach aussen abstellen, unabhaengig vom Willen. Ihr Argument: der Verkehr kann innere Absprachen nicht erkennen und muss sich auf das Erscheinungsbild verlassen.
Praktisch wird der Streit: Treten Gesellschafter einer als Innengesellschaft gewollten GbR einmal gemeinsam auf, ist die Gesellschaft nur nach der Gegenansicht Vertragspartnerin.
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