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Verwendungsbegriff bei Grundstuecken

Welche Aufwendungen auf ein Grundstueck sind Verwendungen im Sinne des § 994 BGB?

Im Video genannt: § 994 BGB, § 996 BGB

Zurueck: EBV und der nicht-mehr-Berechtigte
RechtsgebietSachenrecht 2 - EBV
LernabschnittLerneinheit 2
Folge7
Vorschriften§ 994 BGB, § 996 BGB

Streitstand

Sind grundlegend umgestaltende Aufwendungen noch Verwendungen?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung verlangt, dass die Aufwendung der Sache in ihrem Bestand zugutekommt, und verneint Verwendungen bei Massnahmen, die die Sache grundlegend umgestalten, etwa bei der Neubebauung eines unbebauten Grundstuecks. Der Ausgleich erfolgt dann ueber Bereicherungsrecht und § 951 BGB. So wird der Eigentuemer vor aufgedraengter Umgestaltung geschuetzt.

Gegenansicht Eine Gegenansicht verwendet einen weiten Verwendungsbegriff und erfasst auch umgestaltende Aufwendungen, weil der Besitzer sonst schutzlos bleibe.

Praktisch wird der Streit: Entscheidend, wenn der Besitzer auf dem fremden Grundstueck ein Wohnhaus errichtet und Ersatz verlangt.

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