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Der Sachbegriff der §§ 90 ff. BGB

Was ist sachenrechtsfaehig und wie grenzt man Bestandteil, Zubehoer und Scheinbestandteil ab?

Im Video genannt: § 90 BGB, § 93 BGB, § 97 BGB

Zurueck: Trennungs- und AbstraktionsprinzipWeiter: Verfuegung und unmittelbarer Besitz
RechtsgebietSachenrecht 1 - Bewegliches Sachenrecht
LernabschnittLerneinheit 1
Folge4
Vorschriften§ 90 BGB, § 93 BGB, § 97 BGB

Streitstand

Koennen Daten und digitale Inhalte Sachen im Sinne des § 90 BGB sein?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung verneint die Sachqualitaet von Daten, weil es an der Koerperlichkeit fehlt. Geschuetzt wird nur der Datentraeger als Sache, der Datenbestand dagegen ueber Vertrag und sonstige Rechte. Eine Ausdehnung des Sachbegriffs wuerde den numerus clausus der Sachenrechte unterlaufen.

Gegenansicht Eine Gegenansicht will Daten wegen ihrer wirtschaftlichen Zuordnungsfaehigkeit wie Sachen behandeln und so § 985 BGB oeffnen.

Praktisch wird der Streit: Praktisch bei Loeschung oder Vorenthaltung von Daten, wenn der Traeger selbst beim Berechtigten liegt.

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