Welche Ansprueche hat der Geschaeftsherr gegen den wissentlichen Eingreifer?
Im Video genannt: § 687 Abs. 2 BGB, § 681 BGB, § 667 BGB
Muss der Eingreifer den vollen Gewinn herausgeben?
herrschende Meinung Die herrschende Ansicht gewaehrt Herausgabe des gesamten durch den Eingriff erlangten Gewinns, auch soweit er auf besonderem Geschick des Eingreifers beruht. Der Eingriff in fremde Rechtspositionen soll sich nicht lohnen. Tragend ist der Verweis auf die Herausgabepflicht des Beauftragten.
Gegenansicht Eine Gegenansicht begrenzt die Haftung auf den objektiven Wert der Nutzung, weil ein darueber hinausgehender Gewinn auf der Leistung des Eingreifers beruht und nicht dem Rechtsinhaber zusteht.
Praktisch wird der Streit: Verwertet jemand fremde Markenrechte gewinnbringend, entscheidet der Streit ueber die Hoehe der Abschoepfung.
Dann rufen Sie bitte an, statt zu schreiben. Eine E-Mail wahrt die Frist nicht.
Passt das so?
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