Welche Einreden des Hauptschuldners kann der Buerge geltend machen?
Im Video genannt: § 768 BGB, § 770 BGB, § 771 BGB
Kann der Buerge eine Aufrechnungsmoeglichkeit des Hauptschuldners einwenden?
herrschende Meinung Die herrschende Ansicht gibt dem Buergen die Einrede, solange der Hauptschuldner aufrechnen kann, und erstreckt sie auf Gestaltungsmoeglichkeiten wie Anfechtung. Der Buerge soll nicht haften, wenn die Hauptschuld durch einfache Erklaerung beseitigt werden koennte. Tragend ist die gesetzliche Gestaltungseinrede.
Gegenansicht Eine engere Ansicht beschraenkt die Einrede auf die im Gesetz genannten Faelle, weil es dem Hauptschuldner frei stehen muss, ob er sein Gegenrecht ausuebt.
Praktisch wird der Streit: Hat der Hauptschuldner eine werthaltige Gegenforderung, entscheidet der Streit ueber die sofortige Inanspruchnahme des Buergen.
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