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Abgrenzung Buergschaft Schuldbeitritt und Garantie

Wie unterscheidet man akzessorische Buergschaft von Schuldbeitritt und selbstaendiger Garantie?

Im Video genannt: § 765 BGB, § 311 Abs. 1 BGB

Zurueck: Buergschaft Paragraf 765 BGB GrundschemaWeiter: Form der Buergschaft und Paragraf 350 HGB
RechtsgebietSchuldrecht BT 1 - Vertragliche Schuldverhaeltnisse
LernabschnittLerneinheit 7
Folge2
Vorschriften§ 765 BGB, § 311 Abs. 1 BGB

Streitstand

Gilt das Formerfordernis auch fuer den Schuldbeitritt?

herrschende Meinung Die herrschende Ansicht wendet das Formerfordernis auf den Verbraucherschuldbeitritt entsprechend an, weil dieser wirtschaftlich dieselbe Warnfunktion erfordert und sonst durch Umbenennung umgangen wuerde. Tragend ist der Schutzzweck der Formvorschrift.

Gegenansicht Eine Gegenansicht lehnt die Analogie ab, weil der Beitretende eine eigene Schuld uebernimmt und das Gesetz die Form bewusst nur fuer die Buergschaft angeordnet hat.

Praktisch wird der Streit: Bei muendlichem Beitritt zu einem Darlehen entscheidet der Streit ueber die Wirksamkeit der Haftungsuebernahme.

Schritt 1 von 8
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