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Zurueckbehaltungsrechte nach §§ 320, 273 BGB

Wann darf der Schuldner die Leistung verweigern, bis die Gegenseite leistet, und welche Folge hat das im Prozess?

Im Video genannt: § 320 BGB, § 273 BGB, § 274 BGB

Zurueck: Kuendigung von DauerschuldverhaeltnissenWeiter: Widerruf nach Verbraucherschutzvorschriften
RechtsgebietSchuldrecht AT
LernabschnittLerneinheit 8
Folge6
Vorschriften§ 320 BGB, § 273 BGB, § 274 BGB

Streitstand

Muss das Zurueckbehaltungsrecht im Prozess ausdruecklich geltend gemacht werden?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung behandelt die Einrede aus § 320 BGB als Gegenrecht, das nur auf Erhebung beruecksichtigt wird und zur Verurteilung zur Leistung gegen Leistung fuehrt. Das Gericht darf den Parteien ein Gegenrecht nicht aufdraengen.

Gegenansicht Eine Gegenansicht nimmt bei § 320 BGB eine von Amts wegen zu beachtende Einwendung an, weil die Verknuepfung der Leistungen zum Wesen des gegenseitigen Vertrags gehoert.

Praktisch wird der Streit: Erhebt der Beklagte die Einrede nicht, wird er nur nach der Gegenansicht dennoch bloss zur Leistung gegen Leistung verurteilt.

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