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Exkulpation des Geschaeftsherrn

Wie kann sich der Geschaeftsherr vom Vorwurf der Auswahl- und Ueberwachungspflichtverletzung entlasten?

Im Video genannt: § 831 BGB, § 823 Abs. 1 BGB

Zurueck: Erfuellungsgehilfe und VerrichtungsgehilfeWeiter: Vertrag zugunsten Dritter
RechtsgebietSchuldrecht AT
LernabschnittLerneinheit 7
Folge2
Vorschriften§ 831 BGB, § 823 Abs. 1 BGB

Streitstand

Genuegt in grossen Betrieben der dezentralisierte Entlastungsbeweis?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung laesst in arbeitsteiligen Betrieben die Entlastung bezogen auf die unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsperson zu, verlangt aber daneben die Einhaltung eigener Organisationspflichten und laesst sonst die Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB eingreifen. So bleibt eine Luecke vermieden.

Gegenansicht Eine Gegenansicht lehnt die Dezentralisierung ab und verlangt den Entlastungsbeweis fuer die gesamte Kette, weil § 831 BGB den Geschaeftsherrn und nicht den Vorgesetzten entlastet.

Praktisch wird der Streit: Im Grossbetrieb mit sauberer Auswahl des Abteilungsleiters entfaellt die Haftung aus § 831 BGB nur nach der herrschenden Meinung.

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