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Gattungsschuld und Konkretisierung

Wann verengt sich die Gattungsschuld auf ein bestimmtes Stueck und was folgt daraus fuer die Unmoeglichkeit?

Im Video genannt: § 243 BGB, § 275 BGB

Zurueck: Arten der UnmoeglichkeitWeiter: Bring-, Hol- und Schickschuld
RechtsgebietSchuldrecht AT
LernabschnittLerneinheit 3
Folge2
Vorschriften§ 243 BGB, § 275 BGB

Streitstand

Kann der Schuldner die Konkretisierung einseitig rueckgaengig machen?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung laesst dem Schuldner das Recht, erneut eine andere Sache der Gattung anzubieten, solange der Glaeubiger kein schutzwuerdiges Interesse am konkretisierten Stueck hat. Die Konkretisierung dient seinem Schutz, nicht seiner Bindung.

Gegenansicht Eine Gegenansicht sieht die Konkretisierung als endgueltige Verengung des Schuldinhalts, weil sonst die Verteilung der Leistungsgefahr wieder unsicher wuerde.

Praktisch wird der Streit: Geht das aussortierte Stueck unter, schuldet der Schuldner nur nach der herrschenden Meinung wieder aus der Gattung.

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