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Abbruch von Vertragsverhandlungen

Wann haftet eine Partei dafuer, dass sie Vertragsverhandlungen abbricht?

Im Video genannt: § 311 BGB, § 241 BGB, § 280 BGB

Zurueck: Verhaeltnis der c.i.c. zum GewaehrleistungsrecWeiter: Vertretereigenhaftung nach § 311 Abs. 3 BGB
RechtsgebietSchuldrecht AT
LernabschnittLerneinheit 2
Folge4
Vorschriften§ 311 BGB, § 241 BGB, § 280 BGB

Streitstand

Haftet der Abbrechende nur bei Vorsatz oder schon bei Fahrlaessigkeit?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung verlangt, dass der Abbrechende das Vertrauen auf das Zustandekommen zurechenbar geweckt und ohne triftigen Grund enttaeuscht hat. Weil die Abschlussfreiheit der Grundsatz bleibt, genuegt blosses Scheitern nie, es ist ein gesteigerter Vorwurf erforderlich.

Gegenansicht Eine strengere Ansicht verlangt zusaetzlich, dass der Abbrechende den Abschlusswillen bereits aufgegeben und die Verhandlungen dennoch fortgefuehrt hat, also einen vorsatzaehnlichen Vorwurf.

Praktisch wird der Streit: Wer nach fahrlaessig erzeugter Abschlusssicherheit abbricht, haftet nur nach der herrschenden Meinung fuer die nutzlosen Aufwendungen.

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