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Verhaeltnis der c.i.c. zur Anfechtung

Kann der Getaeuschte nach Ablauf der Anfechtungsfrist noch Loesung vom Vertrag ueber die c.i.c. verlangen?

Im Video genannt: § 123 BGB, § 311 BGB, § 241 BGB

Zurueck: Voraussetzungen der culpa in contrahendoWeiter: Verhaeltnis der c.i.c. zum Gewaehrleistungsrec
RechtsgebietSchuldrecht AT
LernabschnittLerneinheit 2
Folge2
Vorschriften§ 123 BGB, § 311 BGB, § 241 BGB

Streitstand

Sperren die Anfechtungsregeln den Vertragsloesungsanspruch?

herrschende Meinung Die herrschende Meinung laesst die c.i.c. neben der Anfechtung zu und gewaehrt bei Verletzung einer Aufklaerungspflicht auch die Vertragsaufhebung als Naturalrestitution. Die Anfechtungsfristen sperren nicht, weil die Haftung an das Verschulden und nicht an den Willensmangel anknuepft.

Gegenansicht Eine Gegenansicht sieht in den Fristen der §§ 121, 124 BGB eine abschliessende Regelung und laesst nur Geldersatz zu, um die Wertung des Anfechtungsrechts nicht zu unterlaufen.

Praktisch wird der Streit: Nach Ablauf der Anfechtungsfrist kommt der Getaeuschte nur nach der herrschenden Meinung noch vom Vertrag los.

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