Bekommt der Schwarzarbeiter seinen Lohn?
Im Video genannt: § 134 BGB, § 817 BGB
Rueckforderung bei beiderseitigem Verstoss
herrschende Meinung Der Vertrag ist nach § 134 BGB nichtig, Werklohn gibt es nicht, und auch kein Wertersatz: § 817 Satz 2 BGB sperrt die Kondiktion. Der Besteller behaelt die Leistung, der Handwerker geht leer aus.
Gegenansicht Eine Gegenansicht will § 817 Satz 2 BGB einschraenken, weil die Sperre den Besteller grundlos bereichere und die Abschreckung einseitig wirke.
Praktisch wird der Streit: Die herrschende Meinung nimmt das bewusst in Kauf, gerade weil es abschreckt.
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