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Schwarzarbeit und die Folgen

Bekommt der Schwarzarbeiter seinen Lohn?

Im Video genannt: § 134 BGB, § 817 BGB

Weiter: Formnichtigkeit und Treu und Glauben
RechtsgebietBGB AT
LernabschnittLerneinheit 4
Folge1
Vorschriften§ 134 BGB, § 817 BGB

Streitstand

Rueckforderung bei beiderseitigem Verstoss

herrschende Meinung Der Vertrag ist nach § 134 BGB nichtig, Werklohn gibt es nicht, und auch kein Wertersatz: § 817 Satz 2 BGB sperrt die Kondiktion. Der Besteller behaelt die Leistung, der Handwerker geht leer aus.

Gegenansicht Eine Gegenansicht will § 817 Satz 2 BGB einschraenken, weil die Sperre den Besteller grundlos bereichere und die Abschreckung einseitig wirke.

Praktisch wird der Streit: Die herrschende Meinung nimmt das bewusst in Kauf, gerade weil es abschreckt.

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