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Schein-, Scherz- und Schwarzgeschaeft

Was gilt, wenn im Vertrag ein falscher Preis steht?

Im Video genannt: § 117 BGB, § 118 BGB

Zurueck: Das InsichgeschaeftWeiter: Inhaltsirrtum, Erklaerungsirrtum, Motivirrtum
RechtsgebietBGB AT
LernabschnittLerneinheit 3
Folge4
Vorschriften§ 117 BGB, § 118 BGB

Streitstand

Der Schwarzkauf beim Grundstueck

herrschende Meinung Der beurkundete niedrigere Preis ist Scheingeschaeft und nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig; das gewollte Geschaeft zum wahren Preis ist nicht beurkundet und deshalb nach §§ 125, 311b BGB formnichtig. Heilung durch Auflassung und Eintragung bleibt moeglich.

Gegenansicht Teilweise wird erwogen, das verdeckte Geschaeft bei gemeinsamem Irrtum ueber die Form nach § 242 BGB aufrechtzuerhalten.

Praktisch wird der Streit: Vor der Eintragung ist nach beiden Ansichten nichts wirksam, danach zaehlt der wahre Preis.

Schritt 1 von 8
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