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Missbrauch der Vertretungsmacht

Was gilt, wenn der Vertreter darf, aber nicht soll?

Im Video genannt: § 164 BGB, § 242 BGB

Zurueck: Das Geschaeft fuer den, den es angeht
RechtsgebietBGB AT
LernabschnittLerneinheit 2
Folge5
Vorschriften§ 164 BGB, § 242 BGB

Streitstand

Rechtsfolge bei evidentem Missbrauch

herrschende Meinung Das Geschaeft bleibt wirksam, dem Vertretenen steht aber die Einrede aus § 242 BGB zu, wenn der Missbrauch fuer den Partner evident war; bei Kollusion ist es nach § 138 BGB nichtig.

Gegenansicht Eine Gegenansicht wendet § 177 BGB analog an: Die Vertretungsmacht sei innerlich begrenzt, das Geschaeft also schwebend unwirksam.

Praktisch wird der Streit: Nach der herrschenden Meinung muss der Vertretene die Einrede erheben, nach der Gegenansicht kann er genehmigen oder es lassen.

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